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Dipl.-Ing. Henry Brumme | Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur | Merseburg | Sachsen-Anhalt

Flurstücksverschmelzung

Unter Verschmelzung von Flurstücken versteht man die katastermäßige Zusammenfassungen von aneinander grenzenden Flurstücken mit dem Ziel, die Anzahl der im Liegenschaftskataster geführten Flurstücke zu verringern.

Die Verschmelzung geschieht von Amts wegen und bedarf keines Antrages. In der Praxis wird jedoch vor einer Verschmelzung die Zustimmung des Flurstückseigentümers eingeholt. 

Die Verschmelzung ist nur bei aneinandergrenzenden Flurstücken mit einheitlicher Bewirtschaftung möglich.
Bisher selbstständige Flurstücke gehen dabei unter Verlust ihrer bisherigen Flurstücksnummer in einem neuen Gesamtflurstück auf.

Vorraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass nach dem Inhalt des Grundbuches kein Hindernis entgegen steht.
Aus diesem Grund wird vor einer Verschmelzung von der Vermessungsstelle eine Belastungsanfrage an das zuständige Grundbuchamt gestellt. Das Grundbuchamt stellt daraufhin fest, ob eine Verschmelzung möglich, nicht möglich oder erst nach Vereinigung von Flurstücken möglich ist.

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