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Dipl.-Ing. Henry Brumme | Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur | Merseburg | Sachsen-Anhalt

Amtliche Gebäudevermessung

Bei einer amtlichen Gebäudevermessung werden der Gebäudegrundriss, die Hausnummer und die Gebäudefunktion durch örtliche Vermessung erfasst, um das Liegenschaftskataster zu aktualisieren. Eine Pflicht zur Gebäudevermessung besteht für alle fest mit dem Boden verbundenen Bauwerke, die Wohn-, Aufenthalts-, oder Nutzungsräume und eine Überdachung aufweisen, mindestens 10 m² groß und von mindestens drei Seiten umschlossen sind. In der Regel besteht auch für Wintergärten, Garagen und Gartenlauben die Gebäudevermessungspflicht.

Die Gebäudevermessungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Last und vom jeweiligen Eigentümer zu erfüllen, unabhängig davon, wer für die Errichtung des Gebäudes oder Anbaus verantwortlich ist.

Die Gebäudevermessung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Nach § 14 Absatz 2 VermGeoLSA sind Gebäudeeigentümer bei Veränderungen im Gebäudebestand verpflichtet, einen entsprechenden Vermessungsantrag zu stellen und die Kosten zu tragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Gebäudeeinmessung zulässig, über die Sie nähere Informationen in unserem Leistungsprofil „Ingenieurvermessung“ erhalten.

Gerne beraten wir Sie persönlich, selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich, über die Unterschiede zwischen den Verfahren „amtliche Gebäudevermessung“ und „Gebäudeeinmessung (Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund vorgelegter Unterlagen)“.


Der Ablauf einer Gebäudevermessung stellt sich wie folgt dar:

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!