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Dipl.-Ing. Henry Brumme | Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur | Merseburg | Sachsen-Anhalt

Gebäudeeinmessung
zur Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund vorgelegter Unterlagen

Gebäudeeigentümer sind gemäß § 14 Abs. 2 LVermGeoG LSA verpflichtet, neu errichtete oder in ihren Außenmaßen veränderte Gebäude auf eigene Kosten vermessen zu lassen und die Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster zu veranlassen.

Anstatt der in unserem Leistungsprofil „Liegenschaftsvermessung“ beschriebenen amtlichen Gebäudevermessung kann der Eigentümer seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2004 seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, indem er eine Gebäudeeinmessung in Auftrag gibt und die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund vorgelegter Unterlagen beantragt.

Der Gesetzgeber hat die Gebäudeeinmessung an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Der Vorteil des Verfahrens liegt darin, dass der Preis mit dem Vermessungsbüro frei vereinbar ist und die Gebühren des Landesamtes geringer sind als bei der amtlichen Gebäudevermessung.

Als nachteilig kann sich erweisen, dass bei diesem Verfahren zum Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster der Gebäudeeigentümer als Antragsteller gegenüber dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation auftritt und sich bei Problemen mit den eingereichten Unterlagen selbst mit dem Landesamt auseinandersetzen muss.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern!